WIR BITTEN ZU BEACHTEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen

für die Schwarzwald Lodge Rothaus UG, Schlüchtseeweg 7 in 79865 Grafenhausen

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich der Reservierung (= Anmietung) von Zimmern in der Lodge sowie bezüglich Veranstaltungen und für alle weiteren, damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen. Sie gelten außerdem für andere Räume, Vitrinen, Wand- und sonstige Flächen, die die Lodge zur Verfügung stellt.
  2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr zur Verfügung und am Abreisetag bis um 11.00 Uhr. Check-in wird offeriert in der Zeit von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
  3. Mit der Annahme von Zimmerreservierungen durch die Lodge kommt ein verbindlicher Mietvertrag zustande. Auf diesen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die Stornobedingungen lauten wie folgt: Eine wirksame Stornierung muss schriftlich bei der Schwarzwald Lodge Rothaus UG erfolgen. Bis zum 31. Tag vor Reiseantritt ist eine Stornierung kostenfrei. 30 bis 21 Tage vor Reiseantritt werden 20% Stornogebühren von den gebuchten Leistungen erhoben. 20 bis 8 Tage vor Reiseantritt werden 50% Stornogebühren von den gebuchten Leistungen erhoben. Ab 7 Tage vor Anreise oder bei Nichtanreise werden 80% Stornogebühren von den gebuchten Leistungen erhoben.
  4. Falls der Auftraggeber nicht gleichzeitig Veranstalter ist, haftet der Auftraggeber der Lodge gegenüber wie der Veranstalter und mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner.
  5. Kommen weniger Teilnehmer oder Gäste als vereinbart, hat der Kunde nach der mitgeteilten, zumindest nach der vereinbarten Anzahl Zahlung zu leisten. Kommen mehr Teilnehmer, wird gemäß der tatsächlichen Teilnehmerzahl abgerechnet.
  6. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (zum Beispiel nationale Spezialitäten) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in jedem Fall berechnet die Lodge eine Servicegebühr bzw. Korkengeld.
  7. Die Anbringung von Dekoration oder sonstigen Materialien bedarf der vorherigen Zustimmung der Lodge. Diese Dekorationsmaterialien müssen den örtlichen feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Im Zweifel ist der Kunde verpflichtet, den örtlich zuständigen Brandschutz zu kontaktieren. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss bis spätestens 24 Stunden nach Veranstaltung wieder abgeholt werden. Danach ist die Lodge berechtigt, es auf Kosten des Kunden zu entsorgen.
  8. Bei Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum, anderenfalls über 24.00 Uhr hinausgehen, kann die Lodge zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für Nachfolgeveranstaltungen und Personal, berechnen.
  9. Für Beschädigungen oder Verluste, die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Kunde gegenüber der Lodge, sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich der Lodge liegt oder durch einen Dritten verursacht worden ist.
  10. Soweit die Lodge für den Kunden technische oder sonstige Einrichtungen beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen und stellt die Lodge von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.
  11. Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. An Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer, usw., hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
  12. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zur Lodge aufweisen und/oder die beispielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen der schriftlichen Einwilligung. Werden dadurch wesentliche Interessen der Lodge beeinträchtigt, kann die Lodge die Veranstaltung absagen und Aufwendungsersatz verlangen.
  13. Die Lodge behält sich Rücktrittsrecht von einem Auftrag vor, wenn wesentliche Bestandteile der zwischen Kunde und Lodge getroffenen Vereinbarungen in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Inanspruchnahme der Leistung geändert wurden.
  14. Erfüllungsort ist für beide Seiten der Ort der Lodge. Gerichtsstand ist Freiburg.
  15. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingung nichtig oder unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die nichtige bzw. unwirksame Bestimmung zu ersetzen, die der nichtigen bzw. unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.